2024-01-20 - LD Düsseldorf - Seoul Viosys v. expert - UPC_CFI_363/2023
- Aktenzeichen:
- UPC_CFI_363/2023
- Datum:
- Spruchkörper:
- Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division
- Art:
- Procedural Order
- Parteien:
- Seoul Viosys Co., Ltd. v. expert e-Commerce GmbH, expert klein GmbH
Kernaussage: 1.
2024-01-20 - LD Düsseldorf - Seoul Viosys
v.
expert - UPC_CFI_363/2023
1. Soweit R. 9.3 (a) VerfO die Möglichkeit der Fristverlängerung einräumt, ist davon vor dem Hin-
tergrund des in der Verfahrensordnung zu findenden und der Gewährleistung einer möglichst
zügigen Verfahrensführung dienenden strengen Fristenregimes nur zurückhaltend und aus-
schließlich in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen.
2. Wurde die Klageschrift einschließlich der Anlagen in Papierform zugestellt und stand sie daher
dem Beklagten ab dem Zeitpunkt der Zustellung und unabhängig von möglichen Funktionsstö-
rungen des CMS jederzeit vollumfänglich zur Verfügung, lässt sich ein Antrag auf Verlängerung
der Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung nicht pauschal damit begründen, ein Zugriff auf
das CMS sei „über einen längeren Zeitraum“ nicht möglich gewesen.
routine
The Düsseldorf Local Division rejected the defendants' application under Rule 9.3(a) RoP for a two-week extension of the deadlines to file the statement of defence and counterclaim. Citing the strict deadline regime of the Rules of Procedure and the goal of expeditious proceedings, the panel held that extensions may only be granted cautiously in justified exceptional cases. The defendants' generic claim that they had been unable to access the CMS "for an extended period" was insufficient, particularly because the statement of claim and annexes had been served in paper form and were therefore continuously available to them.
Stichwörter
Klageerwiderungsfrist; Verlängerungsantrag; fehlendes Einverständnis; Zurückweisung; CMS Prob- leme; Papierversion
Inoffiziell
Inoffizielle KI-Übersetzung
Dies ist eine automatische, von KI erstellte Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Rechtsverbindlich ist allein das Originaldokument in der Verfahrenssprache (German).