2024-03-11 - CoA - NanoString v. 10x Genomics - UPC_CoA_335/2023

Aktenzeichen:
UPC_CoA_335/2023
Datum:
Spruchkörper:
Court of Appeal - Luxembourg (LU)
Art:
Order
Parteien:
NanoString Technologies Inc.; NanoString Technologies Germany GmbH; NanoString Technologies Netherlands B.V. v. President and Fellows of Harvard College; 10x Genomics, Inc.

Kernaussage: 1.

2024-03-11 - CoA - NanoString v. 10x Genomics - UPC_CoA_335/2023
Eine Entscheidung, mehrere Registereinträge

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🏛️Court of Appeal - Luxembourg (LU)• Order
📅2024-03-11
🔢UPC_CoA_335/2023
Parteien & Vertreter
Kläger / Berufungsführer
NanoString Technologies Inc.
NanoString Technologies Germany GmbH
NanoString Technologies Netherlands B.V.
Oliver Jan JÜNGST
Beklagter / Berufungsbeklagter
10x Genomics, Inc.
Tilman MUELLER-STOY
📋ORD_595990/2023 (26.02.2024) and ORD_12169/2024
⚖️Appeal RoP220.1
🌐German
🤖🇬🇧

1. Die Einhaltung der in Regel 206.2(b) bis (e) VerfO aufgestellten Anforderungen betrifft die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, dessen Prüfung dem Richter obliegt und von diesem bei den Anordnungen nach den Regeln 209, 211 und 212 VerfO zu berücksichtigen ist. 2. Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 EPÜ. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Der Patentanspruch dient nicht lediglich als Richtlinie, sondern sein Gegenstand erstreckt sich auch auf das, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents. 3. Eine ausreichend sichere Überzeugung nach Regel 211.2 VerfO in Verbindung mit Art. 62(4) EPGÜ (vgl. auch Art. 9(3) Richtlinie 2004/48/EG) erfordert, dass es das Gericht zumindest für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist und das Patent verletzt wird. An einer ausreichend sicheren Überzeugung fehlt es, wenn es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich ansieht, dass das Patent nicht gültig ist. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Berechtigung zur Verfahrenseinleitung und die Verletzung oder drohende Verletzung des Patents ergeben sollen, sowie für alle anderen Umstände, die den Antrag des Antragstellers stützen sollen, liegt beim Antragsteller, während, sofern Gegenstand der Entscheidung nicht die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners gemäß Art. 60(5) in Verbindung mit Art. 62(5) EPGÜ ist, die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen betreffend die fehlende Gültigkeit des Patents und andere Umstände, die den Standpunkt des Antragsgegners stützen, beim Antragsgegner liegt. Rectified by Order of 11 March 2024 2. Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 EPÜ. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.

landmark
In this landmark PI appeal, the Court of Appeal set aside Munich LD's preliminary injunction against NanoString's CosMx multiplex imaging system and established three cornerstone frameworks of UPC law. First, it laid down the UPC's authoritative claim-construction methodology under Art. 69 EPC and its Protocol: the claim is the decisive basis (not merely the starting point) for determining the protective scope, the description and drawings must always be consulted, interpretation is from the skilled person's perspective, and the same principles apply to both infringement and validity. Second, it clarified R.206.2 RoP, distinguishing formal requirements in (a) from content requirements in (b)-(e): non-compliance with (b)-(e) goes to the merits and the judge's discretion, not admissibility. Third, it set the standard of proof for provisional measures under R.211.2 RoP / Art. 62(4) UPCA: sufficient certainty requires a preponderance of probability that the applicant has standing and the patent is infringed; conversely, the court must deny PI where it considers it more likely than not that the patent is invalid. On the merits, the Court found the patent more likely than not obvious over D6 (Göransson 2009) and refused PI in both the main and auxiliary form.
Stichwörter
Berufung, Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Beweislast, Auslegung des Patentanspruchs, Prüfung formaler Voraussetzungen, Schutzbereich, Verletzung, erfinderische Tätigkeit, Neuheit, Fachperson, einstweilige Verfügung.

Nichtigkeitsgründe

Art. 138 EPC
2 Gründe
Novelty
Art. 54 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
Patent invalid (this ground)
“D6 does not disclose detection 'in a cell or tissue sample'; the ASMs are isolated and amplified DNA and are not structurally recognizable as cell/tissue. Patent novel over D6 [bb].”
Inventive Step
Art. 56 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
Patent survived (this ground)
“At the PI standard, it was overwhelmingly likely that the skilled person would transfer D6's in vitro ASM-multiplex decoding method to in situ detection in cell/tissue samples using routine techniques [cc], confirmed by B30 (Stougaard 2007).”
Feststellungen aus Sicht des Patentinhabers bezeichnet. Quelle: KI-Klassifikation (AI)

Inoffiziell

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