2024-07-03 - LD Düsseldorf - Franz Kaldewei v. Bette - UPC_CFI_7/2023
- Aktenzeichen:
- UPC_CFI_7/2023
- Datum:
- Spruchkörper:
- Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division
- Art:
- Proceeding Decision
- Parteien:
- Franz Kaldewei GmbH & Co. KG v. Bette GmbH & Co. KG
Kernaussage: 1.
2024-07-03 - LD Düsseldorf - Franz Kaldewei
v.
Bette - UPC_CFI_7/2023
1. Im Rahmen von Art. 28 EPGÜ kann sich der Nutzer der erfindungsgemäßen Technologie nur auf die Rechte berufen, die ihm die jeweiligen nationalen Regelungen der jeweiligen Vertragsmitgliedsstaaten zubilligen. Davon ausgehend muss das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts für jeden der geschützten Vertragsstaaten vorgetragen werden.
2. Der in Art. 68 EPGÜ i.V.m. R. 131.1 (c) und R. 141 VerfO normierte Antrag auf Offenlegung der Bücher ist Teil des Verfahrens zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes und dort gegebenenfalls dem bezifferten Schadenersatzanspruch vorgeschaltet. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Bücher im Verletzungsverfahren scheidet daher aus.
3. Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO geben eine materielle Berechtigung, bereits im Verletzungsverfahren Informationen zu fordern, welche die Klägerseite benötigt, um die Auskünfte auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre Schadensberechnung zu erlangen. Inhaltlich richtet sich ein solcher Antrag auf die Informationen über die Kostenfaktoren, auf die sich die Beklagtenseite bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft. Daneben kann der Patentinhaber im Rahmen dieses Übermittlungsrechts ebenfalls eine Belegvorlage für die Auskünfte nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ verlangen, nämlich Rechnungen oder, wenn diese nicht verfügbar sind, hilfsweise Lieferscheine.
4. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich hieran auszurichten.
5. Ein Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung ist spätestens gleichzeitig mit dem Sachvortrag zu stellen, für den die Partei die rückwirkende Fristverlängerung begehrt. Wird ein solcher Antrag nachgeschoben, hat dieser grundsätzlich von vornherein keine Erfolgsaussicht.
Partial Revocation, positive Infringement decision, negative decision on retroactive deadline extension
Stichwörter
Vorlage von Belegen, Anspruch auf Offenlegung der Bücher, Vorbenutzungsrecht, mittelbare Patentverletzung, endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen, nachträgliche Fristverlängerung, Anspruch auf Informationen
Nichtigkeitsgründe
Art. 138 EPCNovelty
Partially invalid (this ground)Art. 54 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
“Claim 1 as granted is novel over DE 197 10 945 C1: the reference does not directly and unambiguously disclose that the profile strips themselves are made of rigid plastic foam, because the material statement relates linguistically to the tub support only and two readings are possible. The combination of claims 1, 2 and 3 is novel for the further reason that neither the oversized upper fastening section nor the projecting foot section is disclosed [1]-[3] under D.I.1 and D.II.2.”
Inventive Step
Partially invalid (this ground)Art. 56 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
“Claim 1 as granted lacks inventive step over DE 197 10 945 C1: choosing rigid plastic foam for the profile strips, as already used for the tub support, is routine development. The combination of claims 1, 2 and 3 is inventive over that reference and over the combinations of DE 92 08 770 U1 and DE 199 61 255 A1, neither of which discloses several profile strips. The patent was revoked to the extent it went beyond that combination (D.I.2, D.II.3, operative part A).”
Inoffiziell
Inoffizielle KI-Übersetzung
Dies ist eine automatische, von KI erstellte Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Rechtsverbindlich ist allein das Originaldokument in der Verfahrenssprache (German).