2024-04-30 - LD Düsseldorf - 10x Genomics v. Curio Bioscience - UPC_CFI_463/2023
- Aktenzeichen:
- UPC_CFI_463/2023
- Datum:
- Spruchkörper:
- Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division
- Art:
- Proceeding Decision
- Parteien:
- 10x Genomics, Inc. v. Curio Bioscience Inc.
Kernaussage: 1.
2024-04-30 - LD Düsseldorf - 10x Genomics
v.
Curio Bioscience - UPC_CFI_463/2023
1. Ist eine Person bei einem Europäischen Patent im jeweiligen nationalen Register als Patentinhaber eingetragen, besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die im jeweiligen nationalen Register eingetragene Person zur Eintragung berechtigt ist (R. 8.5 (c) VerfO). Eine solche gesetzliche Vermutung hat hinsichtlich der vermuteten Tatsache eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zur Folge. Kann der Antragsteller auf seine Eintragung in den für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Registern verweisen, ist es an der Antragsgegnerseite, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Antragsteller die Berechtigung für eine solche Eintragung fehlt.
2. Enthält ein Patentanspruch Zweckangaben, dienen diese üblicherweise dem besseren Verständnis der Erfindung. Sie haben im Regelfall mittelbar die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahingehend zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein.
3. Fehlt es an einer positiven Kenntnis des Antragstellers von einer Schutzrechtsverletzung, steht einer solchen Kenntnis eine grob fahrlässige Unkenntnis oder das bewusste Verschließen der Augen vor einer Schutzrechtsverletzung gleich. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht des Patentinhabers besteht nicht. Sobald der Schutzrechtsinhaber jedoch konkrete Umstände kennt, die eine Verletzung seines Schutzrechts naheliegend erscheinen lassen, ist von ihm zu erwarten, dass er alle ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreift und die Sachlage weiter aufklärt. Die Darlegung derartiger, eine Aufklärungspflicht auslösender Umstände obliegt der Antragsgegnerseite.
4. Während Art. 69 Abs. 4 EPÜ lediglich die Leistung einer Prozesskostensicherheit des Klägers vorsieht, erweitert R. 158 VerfO den Kreis der Adressaten einer solchen Anordnung auf „die Parteien“ und damit auch den Beklagten. In Eilverfahren besteht für eine (analoge) Anwendung der Norm vor dem Hintergrund des Eilcharakters derartiger Verfahren weder Raum noch im Hinblick auf R. 211.1 (d) VerfO ein Bedürfnis.
The Düsseldorf Local Division issued this preliminary injunction (enforcement subject to a security), assessing standing to sue, urgency and other issues.
Stichwörter
Eilbedürftigkeit, Zweckangaben, Aktivlegitimation, fahrlässige Unkenntnis, Vermutung, Register, Prozesskostensicherheit, Kenntnis der Verletzung, Interessenabwägung
Nichtigkeitsgründe
vorläufig ·Art. 138 EPCNovelty
Preliminarily found invalidArt. 54 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
“Summary-examination novelty analysis of claim 14 over four cited prior-art references; none directly and unambiguously disclosed all features (especially positional domain corresponding to a distinct position on the array with poly-T capture domain ≥10 T) [III.3.b].”
Inventive Step
Preliminarily found invalidArt. 56 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
“Inventive step of claim 14 sufficiently certain: starting points (Chen, Chetverin) lack localised-detection suitability; no motivation to adapt them [III.3.c].”
Inoffiziell
Inoffizielle KI-Übersetzung
Dies ist eine automatische, von KI erstellte Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Rechtsverbindlich ist allein das Originaldokument in der Verfahrenssprache (English).