2026-08-17 - CD Paris - SprintRay v. Anonymisiert (vertr. Tjibbe DOUMA) - UPC-CFI-0002034/2025
- Aktenzeichen:
- UPC-CFI-0002034/2025
- Datum:
- Spruchkörper:
- Court of First Instance - Paris (FR) Central Division - Seat
- Art:
- Order
- Parteien:
- SprintRay Inc. v ***
Kernaussage: GERMAN:
2026-08-17 - CD Paris - SprintRay
v.
Anonymisiert (vertr. Tjibbe DOUMA) - UPC-CFI-0002034/2025
GERMAN:
Ein Verfahren zur Änderung der Sprache des Verfahrens, wie in Art. 49(5) EPGÜ, R. 323 VerfO für Lokalkammern und Regionalkammern vorgesehen, hat der Gesetzgeber für die Zentralkammer nicht bereitgestellt. Es fehlt mithin an einer Rechtsgrundlage für den Wechsel der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer.
Ein nicht in der Verfahrenssprache gestellter Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache ist unzulässig.
Die dem Gericht nach R. 9.1 VerfO zustehenden, allgemeinen Befugnisse sind auf eine effiziente Gestaltung des Verfahrens gerichtet und können nicht zur Ergänzung der Regeln zur Verfahrenssprache gemäß Art. 49 EPGÜ herangezogen werden.
Auch eine analoge Anwendung der für die Lokalkammern und Regionalkammern gel tenden Vorschriften zur Änderung der Verfahrenssprache kommt mangels planwid rige Regelungslücke nicht in Betracht.
Nach alledem und dem klaren Gesetzeswortlaut besteht kein Raum für eine individu elle Prüfung der Interessen der beteiligten Parteien. 6. Die Einreichung der Schriftsätze in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache ist unzulässig. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für abweichende Regelungen.
Die Einreichung der Schriftsätze in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache ist unzulässig. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für abweichende Regelungen.
Die Durchführung der Zwischenkonferenz in einer von der Verfahrenssprache abwei chenden Sprache ist nur im Falle der Einigung der Parteien möglich (R. 105.3 VerfO).
Für die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist die Verfahrenssprache verbind lich. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für abweichende Regelungen.
notable
The Paris Central Division held that the UPC legal framework provides no mechanism at all for changing the language of proceedings before the Central Division. Art. 49(6) UPCA fixes that language as the language in which the patent was granted, and the procedure Art. 49(5) UPCA and R. 323 RoP create for Local and Regional Divisions has no counterpart there. The Court refused to fill that space: the general case-management powers of R. 9.1 RoP are directed at the efficient conduct of proceedings and cannot supplement the language regime of Art. 49 UPCA, and an analogy fails for want of an unintended legislative gap, the absence of a corrective mechanism for the Central Division being a deliberate choice confirmed by R. 39 RoP. Because the wording is unambiguous, there is no room for the individual weighing of party interests that governs a decision of the President under Art. 49(5) UPCA. The applications were in any event inadmissible for having been filed in English rather than in the language of proceedings, and the Court granted leave to appeal under R. 220.2 RoP because the point is of fundamental importance.
Stichwörter
GERMAN:
Wechsel der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, Art. 49 Abs. 5 und 6 EPGÜ, Regel 323 VerfO
Inoffiziell
Inoffizielle KI-Übersetzung
Dies ist eine automatische, von KI erstellte Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Rechtsverbindlich ist allein das Originaldokument in der Verfahrenssprache (German).