2024-10-11 - LD Munich - SES-imagotag v. Hanshow - UPC_CFI_292/2023
- Aktenzeichen:
- UPC_CFI_292/2023
- Datum:
- Spruchkörper:
- Court of First Instance - Munich (DE) Local Division
- Art:
- Procedural Order
- Parteien:
- SES-imagotag v. Hanshow
Kernaussage: 1.
2024-10-11 - LD Munich - SES-imagotag
v.
Hanshow - UPC_CFI_292/2023
1. Die Kostenfestsetzung nach Regel 150 ff. EPGVerfO kann auch ohne stunden- oder gar minutengenau spezifizierte Aufschlüsselung der für die Anwaltstätigkeit in Ansatz gebrachten Kosten und ohne die Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise im Wege einer Plausibilitätskontrolle erfolgen.
2. Eine Überprüfung jedes einzelnen Kostenpunktes ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Gesamtkostenansatz einer Plausibilitätskontrolle standhält.
3. Richtet sich ein Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen (Art. 62 EPGÜ) gegen vier (konzernverbundene) Unternehmen, ist es im Hinblick auf die Kostenerstattung (Art. 69 EPGÜ) angemessen, dass sich diese vier Unternehmen gemeinsam von einem Anwaltsteam bestehend aus drei Rechts- und zwei Patentanwälten vertreten lassen.
4. Für die Vertretung der Antragsgegnerinnen im vorliegenden Verfahren ist ein Zeitaufwand von bis zu 150 Stunden je Rechtsanwalt und 40 Stunden je Patentanwalt angemessen.
Following the dismissal of an application for provisional measures, the Munich Local Division issued this order in the cost proceedings. The Court explained its position on the requirements regarding the degree of detail to which the parties' costs must be presented. It allowed a "summary approach" since the overall amount appeared plausible and deemed the representative's work spent on the case appropriate.
Inoffiziell
Inoffizielle KI-Übersetzung
Dies ist eine automatische, von KI erstellte Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Rechtsverbindlich ist allein das Originaldokument in der Verfahrenssprache (German).