2024-09-25 - CoA - Mammut v. Ortovox - UPC_CoA_182/2024

Aktenzeichen:
UPC_CoA_182/2024
Datum:
Spruchkörper:
Court of Appeal - Luxembourg (LU)
Art:
Appeal Decision
Parteien:
Mammut Sports Group AG, Mammut Sports Group GmbH v. Ortovox Sportartikel GmbH

Kernaussage: 1.

2024-09-25 - CoA - Mammut v. Ortovox - UPC_CoA_182/2024
🏛️Court of Appeal - Luxembourg (LU)• Appeal Decision
📅2024-09-25
🔢UPC_CoA_182/2024
Parteien & Vertreter
Kläger / Berufungsführer
Mammut Sports Group AG
Mammut Sports Group GmbH
Oliver Jan JÜNGST
Beklagter / Berufungsbeklagter
Ortovox Sportartikel GmbH
Miriam KIEFER
📋ORD_44387/2024
⚖️Appeal RoP220.1
🌐German
🤖🇬🇧

1. Das Berufungsgericht entscheidet unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen, ob ein vom Gericht erster Instanz zu Recht nicht zugelassenes Vorbringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. 2. Der Prozessstoff des Berufungsverfahrens im Verfahren auf Überprüfung einstweiliger Maßnahmen ist grundsätzlich auf das Vorbringen im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen beschränkt. 3. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die Berufungsbegründung so klar und deutlich sein, dass dem Berufungsbeklagten die Vorbereitung der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung ermöglicht wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Gründe, auf die sich die Berufung möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen. Dasselbe gilt für Schriftsätze aus einem anderen Verfahren. 4. Schriftsätze, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, eingereicht werden, dürfen vom Gericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. 5. Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne R.211.4 VerfO ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn nach R.206.2 VerfO in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolgsversprechend zu stellen. Mithin ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Antragsteller über die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel im Sinne der R.206.2d VerfO verfügt oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte verfügen müssen. 6. Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne von R.211.4 VerfO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 7. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen. 8. R.263 VerfO findet auch auf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen Anwendung.

The Court of Appeal dismissed the appeal against the application of provisional measures and confirmed the decision in first instance. There is extensive reasoning regarding the scope of appeal proceedings as well as the requirements for provisional measures (urgency and weighing of interests).
Stichwörter
Anwendbarkeit von R.263 VerfO im Verfahren auf Erlass einstweilger Anordnungen, Neuheit, Interessenabwägung im Verfahren betreffend einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Inhalt der Berufungsbegründung, Berücksichtigung von vom GEI zu Recht zurückgewiesenem Vorbringen in der Berufungs-instanz, Dringlichkeit, Gegenstand des Berufungsverfahrens im Verfahren betreffend einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung, erfinderische Tätigkeit, Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen

Nichtigkeitsgründe

Art. 138 EPC
3 Gründe
Novelty
Art. 54 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
Patent survived (this ground)
“Novelty attacks over EP'679, EP'011, WO'721 and DE'217 all fail; key features 2, 2.1 and/or 4 not unambiguously disclosed [105]-[193].”
Inventive Step
Art. 56 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
Patent survived (this ground)
“Inventive step attacks from EP'679, WO'721, DE'217, EP'011 and the general class of LVS devices/US'423 fail on predominant-likelihood standard [194]-[204].”
Insufficiency of Disclosure
Art. 83 EPC · Art. 138(1)(b) EPC
Patent survived (this ground)
“Sufficiency under Art. 83 EPC affirmed; the controller, not the loudspeaker itself, drives the speaker [106]-[108].”
Feststellungen aus Sicht des Patentinhabers bezeichnet. Quelle: KI-Klassifikation (AI)

Inoffiziell

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