2024-09-25 - CoA - Mammut v. Ortovox - UPC_CoA_182/2024
- Aktenzeichen:
- UPC_CoA_182/2024
- Datum:
- Spruchkörper:
- Court of Appeal - Luxembourg (LU)
- Art:
- Appeal Decision
- Parteien:
- Mammut Sports v. Ortovox Sportartikel
Kernaussage: 1.
2024-09-25 - CoA - Mammut
v.
Ortovox - UPC_CoA_182/2024
1. Das Berufungsgericht entscheidet unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen, ob ein vom Gericht erster Instanz zu Recht nicht zugelassenes Vorbringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist.
2. Der Prozessstoff des Berufungsverfahrens im Verfahren auf Überprüfung einstweiliger Maßnahmen ist grundsätzlich auf das Vorbringen im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen beschränkt.
3. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die Berufungsbegründung so klar und deutlich sein, dass dem Berufungsbeklagten die Vorbereitung der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung ermöglicht wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Gründe, auf die sich die Berufung möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen. Dasselbe gilt für Schriftsätze aus einem anderen Verfahren.
4. Schriftsätze, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, eingereicht werden, dürfen vom Gericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne R.211.4 VerfO ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn nach R.206.2 VerfO in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolgsversprechend zu stellen. Mithin ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Antragsteller über die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des R.206.2d VerfO verfügt oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte verfügen müssen.
6. Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne von R.211.4 VerfO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
7. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen.
8. R.263 VerfO findet auch auf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen Anwendung.
In this lengthy decision, the Court of Appeal deals with several procedural topics in relation to the appeal proceedings regarding an application for provisional measures. It finally rejects the appeal and confirms the CFI's decision to grant the application for provisional measures.
Stichwörter
Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Berücksichtigung von vom GEI zu Recht zurückgewiesenem Vorbringen in der Berufungsinstanz, Gegenstand des Berufungsverfahrens im Verfahren betreffend einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Inhalt der Berufungsbegründung, Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung, Dringlichkeit, Interessenabwägung im Verfahren betreffend einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen Anwendbarkeit von R.263 VerfO im Verfahren auf Erlass einstweilger Anordnungen
Nichtigkeitsgründe
Art. 138 EPCNovelty
Patent survived (this ground)Art. 54 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
“Novelty attacks over EP'679, EP'011, WO'721 and DE'217 all fail.”
Inventive Step
Patent survived (this ground)Art. 56 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
“No predominant likelihood of lack of inventive step.”
Insufficiency of Disclosure
Patent survived (this ground)Art. 83 EPC · Art. 138(1)(b) EPC
“Sufficiency under Art. 83 EPC affirmed.”
Inoffiziell
Inoffizielle KI-Übersetzung
Dies ist eine automatische, von KI erstellte Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Rechtsverbindlich ist allein das Originaldokument in der Verfahrenssprache (German).