2025-03-18 - LD Munich - Sun Patent Trust v. Roku - UPC_CFI_339/2024

Aktenzeichen:
UPC_CFI_339/2024
Datum:
Spruchkörper:
Court of First Instance - Munich (DE) Local Division
Art:
Application Order
Parteien:
Sun Patent Trust v. Roku

Kernaussage: Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich draus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund i…

2025-03-18 - LD Munich - Sun Patent Trust v. Roku - UPC_CFI_339/2024
🏛️Court of First Instance - Munich (DE) Local Division• Application Order
📅2025-03-18
🔢UPC_CFI_339/2024
Parteien & Vertreter
Kläger / Berufungsführer
Sun Patent Trust
Volkmar HENKE
Beklagter / Berufungsbeklagter
Roku, Inc.
Roku International B.V.
Andreas KRAMER
📋ORD_69037/2024
⚖️Preliminary objection
🌐German
🤖🇬🇧

Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich draus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund im Sinne der Regel 19 Abs. 1 VerfO. Ein Einspruch gemäß Regel 19 Abs. 1 VerfO kann auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gestützt werden. Hat ein Vertreter des Klägers in Bezug auf das Streitpatent den Rücktritt vom „Opt-out“ erklärt, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger in bzw. mit der Klageschrift – von sich aus – die Vollmacht des Vertreters hinsichtlich des erklärten Rücktritts nachweist. Ein Nachweis ist nur bzw. erst im Falle des Bestreitens der Bevollmächtigung vorzulegen. Für die Annahme der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder einzutreten droht. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt vielmehr die schlüssige Behauptung des Klägers, dass eine die Zuständigkeit begründende Verletzungshandlung stattgefunden hat und dass diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

The Munich Local Division dismissed a preliminary objection based on the alleged violation of EU law by the UPCA. The Court clarified that it was not necessary that an infringement had actually occurred or was about to occur in order for the Court to assume jurisdiction. In addition to order that was published in a parallel case with a different plaintiff, this order further touches on the - non-existent - requirement of the plaintiff to present proof of authorization for the opt-in / withdrawal of an opt-out.
Stichwörter
representative , authorisation, Withdrawal of the opt-out , competence , Compatibility of the UPCA with the TFEU, preliminary objection , opt-out

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