2025-12-30 - CD Paris - PAPST v. Anonymisiert - UPC-CFI-0001771/2025

Aktenzeichen:
UPC-CFI-0001771/2025
Datum:
Spruchkörper:
Court of First Instance - Paris (FR) Central Division - Seat
Art:
Decision
Parteien:
PAPST LICENSING GmbH & Co v. EPO

Kernaussage: 1.

2025-12-30 - CD Paris - PAPST v. Anonymisiert - UPC-CFI-0001771/2025
🏛️Court of First Instance - Paris (FR) Central Division - Seat• Decision
📅2025-12-30
🔢UPC-CFI-0001771/2025
Parteien & Vertreter
Kläger / Berufungsführer
PAPST LICENSING GmbH & Co. KG
Jan GIGERICH
Beklagter / Berufungsbeklagter
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📋N/A
⚖️Action against the decision of the EPO (RoP97)
🌐German
🤖🇬🇧

1. Das Einheitliche Patentgericht wendet gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 20 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) jedenfalls – auch im Rahmen der Überprüfung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) – das Unionsrecht in vollem Umfang an und achtet dessen Vorrang. Daher kommt der Beachtung der Garantien, die die EU-Rechtsordnung gewährt, auch im Verwaltungsverfahren vor dem EPA eine umso größere Bedeutung zu. 2. Die einheitliche Wirkung ist nicht an die Benennung der Staaten in der Patentanmeldung, sondern an die Erteilung des Europäischen Patents als endgültiges Resultat sowie an den Zeitpunkt des Antrags auf einheitliche Wirkung gebunden. Dies ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, um den einheitlichen Charakter des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zu gewährleisten und kann nicht als planwidrige Lücke betrachtet werden. 3. Der einheitliche territoriale Schutz betrifft die Gültigkeit des Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Er hängt nicht von der Handhabbarkeit und Benutzung des Patents ab. 4. Regel 7 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) hat zwingenden Charakter und schränkt die operative Autonomie des EPA ein. Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung der einheitlichen Wirkung nicht erfüllt sind, darf das EPA keinen anderen Verwaltungsakt als die Zurückweisung erlassen. 5. Wenn ein neuer Mitgliedstaat das EPGÜ ratifiziert, behalten die eingetragenen Einheitspatente ihre einheitliche Wirkung.

notable
Challenge to EPO refusal of unitary effect dismissed. The Paris CD ruled on Art. 32(1)(i) UPCA jurisdiction. Key holdings: (1) UPC applies EU law fully (Art. 1(2), 20 UPCA) even when reviewing EPO decisions. (2) Unitary effect attaches to the grant of the patent, not to the designation of states in the application — this is a deliberate legislative choice ensuring unitary character. (3) Unitary territorial protection concerns validity in all participating states, not the practicability of the patent. (4) Rule 7(2) of the UP implementing regulations has mandatory character and limits EPO operational autonomy. (5) Malta issue: when Malta was already a participating state at grant, failure to designate it in the original application does not prevent unitary effect.
Stichwörter
Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des EPA, Regel 97 der Ver-fahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (VerfO), Eintragung der einheitlichen Wirkung des Europäischen Patent

Inoffiziell

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