2025-11-27 - CoA - STRABAG Infrastructure & Safety Solutions v. Swarco Futurit Verkehrssignalsysteme - UPC_CoA_70/2025

Aktenzeichen:
UPC_CoA_70/2025
Datum:
Spruchkörper:
Court of Appeal - Luxembourg (LU)
Art:
Decision
Parteien:
STRABAG Infrastructure & Safety Solutions GmbH v. SWARCO FUTURIT Verkehrssignalsysteme Ges.m.b.H.

Kernaussage: GERMAN:

2025-11-27 - CoA - STRABAG Infrastructure & Safety Solutions v. Swarco Futurit Verkehrssignalsysteme - UPC_CoA_70/2025
Eine Entscheidung, mehrere Aktenzeichen

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  • PC-CoA-001/2025
🏛️Court of Appeal - Luxembourg (LU)• Decision
📅2025-11-27
🔢UPC_CoA_70/2025
Parteien & Vertreter
Kläger / Berufungsführer
STRABAG Infrastructure & Safety Solutions GmbH
Rainer BEETZ
Beklagter / Berufungsbeklagter
SWARCO FUTURIT Verkehrssignalsysteme Ges.m.b.H.
Alexander KOLLER
📋n/A
⚖️Appeal RoP220.1
🌐German
🤖🇬🇧

GERMAN: 1. Der Streithelfer darf sich nicht mit Handlungen und Erklärungen der von ihm unterstützten Partei in Widerspruch setzen. Der Widerspruch gegen einen Antrag auf Rücknahme der Berufung der von ihm unterstützten Partei ist deshalb unzulässig. 2. Prozesshandlungen des Streithelfers sind nur zulässig, soweit sie der Unterstützung der von einer der Parteien gestellten Anträge dienen. Der Streithelfer hat damit keine von der von ihm unterstützten Partei unabhängige Position. Ein Ausscheiden der unterstützten Partei aus dem Rechtsstreit hat zur Folge, dass die Streithilfe unzulässig wird. Haben sowohl die Partei als auch der sie unterstützende Streithelfer Berufungen eingelegt, so handelt es sich deshalb gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der unterstützten Partei zurückgenommen wird, weil sie sich mit dem Gegner – ohne Beteiligung des Streithelfers – außergerichtlich verglichen hat. Die Berufung des Streithelfers wird in diesem Fall gemäß R. 360 VerfO gegenstandslos. 3. Der Streithelfer ist in der Regel in Bezug auf die ihm entstandenen Kosten genauso zu behandeln wie die von ihm unterstützte Hauptpartei.

notable
The CoA addressed whether an intervener (Streithelfer) can independently continue an appeal after the supported main party withdraws it following an out-of-court settlement. The court held that an intervener has no independent procedural position and cannot contradict the supported party's actions, including opposing an appeal withdrawal. When the main party withdraws, the intervener's appeal becomes moot under R. 360 RoP because both constitute a single legal remedy (einheitliches Rechtsmittel). However, the court importantly limited the binding effect of R. 316.3 RoP: in subsequent proceedings, the intervener may argue that the binding effect does not apply because the appeal would have succeeded on the merits.
Stichwörter
GERMAN: Streithelfer; Rücknahme der Berufung durch die unterstützte Partei

Inoffiziell

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