2025-10-03 - CoA - Belkin et al. v. Philips et al. - UPC_CoA_534/2024

Aktenzeichen:
UPC_CoA_534/2024
Datum:
Spruchkörper:
Court of Appeal - Luxembourg (LU)
Art:
Decision
Parteien:
Belkin v. Koninklijke Philips N.V.

Kernaussage: 1.

2025-10-03 - CoA - Belkin et al. v. Philips et al. - UPC_CoA_534/2024
Eine Entscheidung, mehrere Aktenzeichen

Das Gericht hat diese Verfahren zusammen entschieden und dasselbe Dokument in jedem davon eingestellt. Jeder Eintrag unten ist ein eigener vollwertiger Registereintrag.

🏛️Court of Appeal - Luxembourg (LU)• Decision
📅2025-10-03
🔢UPC_CoA_534/2024
Parteien & Vertreter
UPC_CoA_19/2025
Kläger / Berufungsführer
Belkin Limited
Philipp CEPL
Beklagter / Berufungsbeklagter
Koninklijke Philips N.V.
Tilman MUELLER
UPC_CoA_534/2024
Kläger / Berufungsführer
Belkin GmbH
Philipp CEPL
Beklagter / Berufungsbeklagter
Koninklijke Philips N.V.
Tilman MUELLER
UPC_CoA_683/2024
Kläger / Berufungsführer
Koninklijke Philips N.V.
Tilman MUELLER
Beklagter / Berufungsbeklagter
Belkin GmbH
Philipp CEPL
📋N/A
⚖️Appeal RoP220.1
🌐German
🤖🇬🇧

1. Der Begriff des „Anbietens“ im Sinne von Art. 25 a) EPGÜ ist autonom auszulegen. Anbieten ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und es ist nicht das juristische Verständnis im Sinne eines bindenden Vertragsangebots zugrunde zu legen. Das Angebot braucht daher nicht alle Einzelheiten zu enthalten, die zum sofortigen Abschluss eines Vertrages durch bloße Annahme des Angebots notwendig wären. Es genügt die Präsentation eines Gegenstandes derart, dass Betrachter ein Angebot auf Überlassung, z.B. auf den Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages abgeben können. Erfasst ist also schon die „invitatio ad offerendum“. Deshalb ist die Angabe eines Preises nicht erforderlich. 2. Auf eine Lieferbereitschaft oder Liefermöglichkeit kommt es für den Begriff des Anbietens nicht an. 3. “Verletzer” im Sinne des Art. 63 EPGÜ i.V. mit Art. 25 EPGÜ ist auch derjenige, der die in Art. 25 EPGÜ genannten Handlungen nicht selbst vornimmt, dem aber die Handlungen des Dritten zuzurechnen sind, weil er Anstifter, Mittäter oder Gehilfe ist. Wer Anstifter, Mittäter oder Gehilfe in diesem Sinne ist, bestimmt sich aufgrund einer autonomen Auslegung der Art. 63 EPGÜ und Art. 25 EPGÜ. 4. Die bloße Stellung als Geschäftsführer macht den Geschäftsführer nicht zum Mittäter oder Gehilfen einer Patentverletzung der Gesellschaft. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt nur in Betracht, wenn die beanstandete Handlung des Geschäftsführers über seine berufstypischen Pflichten des Geschäftsführers hinausgeht. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem er das Unternehmen zweckgerichtet dazu benutzt, Patentverletzungen zu begehen. Dies ist aber auch der Fall, wenn der Geschäftsführer weiß, dass das Unternehmen eine Patentverletzung begeht und – obwohl es ihm möglich und zumutbar ist – nicht tätig wird, um die Patentverletzung abzustellen. 5. Kenntnis von der Patentverletzung setzt nicht nur voraus, dass der Geschäftsführer die Umstände kennt, aus denen sich eine Patentverletzung ergibt. Es ist vielmehr zusätzlich –-wie bei jedem Gehilfen- das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlung erforderlich. Holt sich der Geschäftsführer Rechtsrat zur Frage einer Patentverletzung ein, kann er sich auf diesen regelmäßig solange verlassen, bis eine die Patentverletzung seines Unternehmens feststellende erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. 6. Die Anordnung der Abhilfemaßnahmen des Rückrufs, der Entfernung aus den Vertriebswegen und der Vernichtung gemäß Art. 64 Abs. 2 (b), (d) und (e) EPGÜ stellt den Regelfall dar. Dem Verletzer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Verhältnismäßigkeit. 7. Die Anträge des Klägers auf Anordnung des Rückrufs der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen, der endgültigen Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und der Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte müssen in der Regel die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 VerfO oder im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ab der Zustellung einer solchen Anordnung laufende) Frist zur Auskunftserteilung enthalten. Die Frist ist damit bereits in der Entscheidung oder in der endgültigen Anordnung zu setzen. Erfolgt keine Fristsetzung in der endgültigen Anordnung oder Entscheidung, ist es Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht nach R. 118.8 VerfO dem Beklagten eine Frist für die genannten Abhilfemaßnahmen zu setzen.

landmark
The CoA issued a landmark merits decision in the Belkin v. Philips wireless charging patent dispute. On infringement: offering under Art. 25(a) UPCA is autonomously interpreted in an economic sense (invitatio ad offerendum suffices). On director liability: directors not automatically liable — requires actions beyond typical duties or knowing failure to stop infringement; legal advice shields until first-instance decision. On remedies: recall, removal, and destruction under Art. 64 UPCA are the DEFAULT — infringer bears burden of proving disproportionality. Patent validity upheld. Costs 50/50 on infringement, 100% Belkin on revocation.
Stichwörter
GERMAN: Anerkennung von Entscheidungen nationaler Gerichte durch das EPG gemäß Art. 36 EuGVVO - Angebot im Sinne von Art. 25 a) EPGÜ, - Unterlassungsverfügungen gemäß Art. 63 EPGÜ gegen den Anstifter, Mittäter und Gehilfen, - Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer patentverletzenden GmbH, - Verhältnismäßigkeit und Fristsetzung bei Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung (Art. 64 EPGÜ)

Nichtigkeitsgründe

Art. 138 EPC
2 Gründe
Novelty
Art. 54 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
Patent survived (this ground)
“Patent novel over prior art.”
Added Matter
Art. 123(2) EPC · Art. 138(1)(c) EPC
Patent survived (this ground)
“Subject matter does not go beyond original disclosure.”
Feststellungen aus Sicht des Patentinhabers bezeichnet. Quelle: KI-Klassifikation (AI)

Inoffiziell

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