2024-11-25 - LD Munich - Häfele v. Kunststoff Nehl - UPC_CFI_443/2024

Aktenzeichen:
UPC_CFI_443/2024
Datum:
Spruchkörper:
Court of First Instance - Munich (DE) Local Division
Art:
Proceeding Decision
Parteien:
Häfele SE & Co KG v. Kunststoff KG Nehl & Co

Kernaussage: 1.

2024-11-25 - LD Munich - Häfele v. Kunststoff Nehl - UPC_CFI_443/2024
🏛️Court of First Instance - Munich (DE) Local Division• Proceeding Decision
📅2024-11-25
🔢UPC_CFI_443/2024
Parteien & Vertreter
Kläger / Berufungsführer
Häfele SE & Co KG
Ulrich BLUMENRÖDER
Beklagter / Berufungsbeklagter
Kunststoff KG Nehl & Co
Hannes JACOBSEN
📋ORD_62433/2024
⚖️Application for provisional measures
🌐German
🤖🇬🇧

1. Der Regelungszweck von Regel 8 Abs. 4 und 5 VerfO besteht darin, das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht von dem Streit über die materiell-rechtliche Inhaberschaft an einem Europäischen Patent unabhängig davon freizuhalten, ob die Inhaberschaft für die Prozessführungsbefugnis oder die Anspruchsberechtigung von Bedeutung ist, indem die (un-)widerlegliche Vermutung aufgestellt wird, dass der eingetragene Inhaber auch der tatsächliche Inhaber ist. 2. Der Sinngehalt eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beitragen. Unteransprüche engen den Gegenstand des Hauptanspruchs jedoch regelmäßig nicht ein, sondern zeigen nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung. 3. Da die Erteilungsakte in Art. 69 EPÜ keine Erwähnung findet, bildet sie grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial. Ein Europäisches Patent kann nicht auf der Grundlage von Textstellen, die im Erteilungsverfahren aus der Beschreibung gestrichen wurden, ausgelegt werden (Fortführung von Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 9. April 2024, CFI_452/2023 = ACT_589655/2023 – Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports u.a.). 4. Die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung muss die Wahrscheinlichkeit einer Fehlentscheidung und auch die objektive Dringlichkeit im Sinne einer Erforderlichkeit einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf ein ebenso mögliches Hauptsacheverfahren berücksichtigen. Sämtliche Aspekte sind aufeinander rückbezogen gegeneinander abzuwägen. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung auch dieser Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung ergibt sich aus dem Verhältnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu einem möglichen Hauptsacheverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nämlich das Hauptsacheverfahren die Regel, während das Eilverfahren mit seiner summarischen Prüfung und der Möglichkeit der nachträglichen Rechtsverteidigung die Ausnahme ist. 5. Die Interessen der Parteien sind unter der Fragestellung abzuwägen, ob der Erlass einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich und geboten ist, d.h. ob es dem Antragsteller im Hinblick auf die Gefahr einer fehlerhaften Anordnung einstweiliger Maßnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen für den Antragsgegner einerseits und die mit der Fortdauer der Patentverletzung bis zu einer Hauptsacheentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen andererseits unzumutbar ist, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten. 6. Regel 211 Abs. 4 VerfO bringt zum Ausdruck, dass ein Antragsteller, dessen Verhalten bereits subjektiv darauf hindeutet, dass er es nicht eilig hat, keine Hilfe durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erwarten kann. Der Umkehrschluss, dass einstweilige Maßnahmen anzuordnen sind, weil sich der Antragsteller beeilt hat, gilt hingegen nicht. Vielmehr muss die Anordnung einstweiliger Maßnahmen auch objektiv dringlich sein. 7. Im einstweiligen Verfügungsverfahren können Zweifel am Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht fallen und einer Anordnung einstweiliger Maßnahmen entgegenstehen.

The Munich Local Division rejected an Application for Provisional Measures, stating that the applicant's interests did not outweigh those of the respondent.
Stichwörter
Dringlichkeit, mittelbare Benutzung, Vermutung der Inhaberschaft, Interessenabwägung, Unteranspruch, Erteilungsakte, einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, Verletzung, einheitliche Wirkung, Auslegung, summarische Prüfung, unmittelbare Benutzung

Nichtigkeitsgründe

vorläufig ·Art. 138 EPC
1 Grund
Novelty
Art. 54 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
Preliminarily survived
“On summary examination the court found reasonable doubts about novelty — D8 and D9 arguably disclose feature 3.2.2 (motor between handle and driving member) under the court's claim construction [pp. 47-49].”
Vorläufige Feststellungen (einstweilige Maßnahmen / R.197 / R.212). Eine endgültige Nichtigerklärung erfordert ein Hauptsacheverfahren. Quelle: KI-Klassifikation (AI)

Inoffiziell

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