2025-07-03 - LD Munich - Headwater Research v. Motorola et al. - UPC_CFI_149/2024
- Aktenzeichen:
- UPC_CFI_149/2024
- Datum:
- Spruchkörper:
- Court of First Instance - Munich (DE) Local Division
- Art:
- Application Order
- Parteien:
- Headwater Research v. Motorola, Flextronics
Kernaussage: Auch wenn der Beklagte einer Verletzungsklage formal Kläger einer Widerklage auf Nichtigerklärung ist, kann er gemäß Art.
2025-07-03 - LD Munich - Headwater Research
v.
Motorola et al. - UPC_CFI_149/2024
Auch wenn der Beklagte einer Verletzungsklage formal Kläger einer Widerklage auf Nichtigerklärung ist, kann er gemäß Art. 69 Abs. 4 EPGÜ und Regel 158.1 VerfO Sicherheitsleistung auch für die Kosten verlangen, die ihm durch die Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Andernfalls könnte der Beklagte unangemessen in seiner Rechtsverteidigung beschränkt sein, weil er gezwungen ist, für den Einwand der Nichtigkeit des Streitpatents eine Widerklage auf Nichtigerklärung zu erheben, ohne dass er eine Aussicht auf die Erstattung der ihm dadurch entstandenen Kosten hat (Fortführung von Berufungsgericht, Anordnung vom 20.06.2025, UPC_CoA_393/2025, APL_20694/2025 – Emboline/AorticLab).
The LD Munich, represented by the JR, issued an order on applications for securities for legal costs, rejecting the Plaintiff's and granting the Defendants' application. The Court went into great detail regarding the reasons for ordering the security and the determination of its amount, considering the limits for reimbursement claims and the Defendant's respective positions in the proceedings.
The order was published four times as each side had filed their application in the two parallel proceedings.
Stichwörter
R.158.1 RoP, Widerklage auf Nichtigerklärung, Prozesskostensicherheit
Inoffiziell
Inoffizielle KI-Übersetzung
Dies ist eine automatische, von KI erstellte Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Rechtsverbindlich ist allein das Originaldokument in der Verfahrenssprache (German).