2024-10-29 - CoA - Belkin et al. v. Philips - UPC_CoA_549/2024

Aktenzeichen:
UPC_CoA_549/2024
Datum:
Spruchkörper:
Court of Appeal - Luxembourg (LU)
Art:
Order
Parteien:
Koninklijke Philips N.V. v. Belkin Limited, Belkin GmbH, Belkin International, Inc.,

Kernaussage: 1.

2024-10-29 - CoA - Belkin et al. v. Philips - UPC_CoA_549/2024
🏛️Court of Appeal - Luxembourg (LU)• Order
📅2024-10-29
🔢UPC_CoA_549/2024
Parteien & Vertreter
Kläger / Berufungsführer
Name not displayed for GDPR reasons. Represented by Philipp CEPL
Belkin GmbH
Belkin International, Inc.,
Belkin Limited
Philipp CEPL
Beklagter / Berufungsbeklagter
Koninklijke Philips N.V.
Tilman MUELLER
📋ORD_53377/2024
⚖️Application Rop 223
🌐German
🤖🇬🇧

1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss gemäß R.223.2 VerfO (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat und (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten. Das bedeutet, dass ein solcher Antrag es für sich allein ermöglichen muss, dass der Berufungsbeklagte seine Stellungnahme vorbereiten und das Berufungsgericht über diesen Antrag, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Verweise auf Schriftsätze und Dokumente in den erstinstanzlichen Akten sind zulässig, sofern die Textstellen auf die verwiesen wird, konkret genug bezeichnet werden. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt in Betracht, wenn die Anordnung, gegen die sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist. Ob eine offenkundige Rechtsverletzung vorliegt, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig anzuordnen. Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann. 3. Ein Geschäftsführer eines patentverletzenden Unternehmens vertritt dieses Unternehmen. Dieses Unternehmen kann damit im Verhältnis zu diesem Geschäftsführer nicht „Dritter“ im Sinne von Art. 63 EPGÜ und Art. 11 der Richtlinie 2004/48 sein. Daher kann sich eine Haftung nach 63 Abs. 1 Satz 2 EPGÜ als Mittelsperson nicht allein aus der Funktion als Geschäftsführer eines patentverletzenden Unternehmens ergeben. 4. Eine Sicherheitsleistung ist gemäß R.352.1 VerfO mit Erlass der Entscheidung oder Anordnung anzuordnen.

The Court of Appeal partially granted the application for suspensive effect of the appeal, insofar as the decision in first instance allowed for an enforcement against the defendants' directors. The court stated that the CFI's decision was obviously faulty because the directors could not be liable solely based on them being directors.
Stichwörter
Antrag auf aufschiebende Wirkung, Mittelsperson, Anordnung der Sicherheitsleistung

Inoffiziell

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