2024-09-05 - CoA - Advanced Bionics v. MED-EL - UPC_CoA_207/2024
- Aktenzeichen:
- UPC_CoA_207/2024
- Datum:
- Spruchkörper:
- Court of Appeal - Luxembourg (LU)
- Art:
- Appeal Decision
- Parteien:
- Advanced Bionics v. MED-EL Elektromedizinische Geräte
Kernaussage: 1.
2024-09-05 - CoA - Advanced Bionics
v.
MED-EL - UPC_CoA_207/2024
1. Der Umstand, dass die Parteien ihren Sitz in einem Land haben, in dem die vom Kläger gewählte Verfahrenssprache Amtssprache ist, ist ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung der Sprache des Patents als Verfahrenssprache.
2. Art. 49(5) EPGÜ schreibt nicht vor, den Antrag auf Sprachänderung in die Klageerwiderung aufzunehmen. R. 323.3 VerfO ist vor diesem Hintergrund so auszulegen, dass er der Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung nicht entgegensteht. Die Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung wird im Allgemeinen sogar zweckmäßiger sein, da sie sicherstellt, dass im Falle eines erfolgreichen Antrags die Sprachänderung in einem frühen Stadium des Verfahrens vorgenommen werden kann.
The court of appeal rejected the appeal and confirmed the decision not to change the language of proceedings; the main reason was that the parties had their seat in Germany / Switzerland where German is an official language.
Stichwörter
Berufung; Antrag auf Verwendung der Sprache des Patents als Verfahrenssprache
Inoffiziell
Inoffizielle KI-Übersetzung
Dies ist eine automatische, von KI erstellte Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Rechtsverbindlich ist allein das Originaldokument in der Verfahrenssprache (German).