2024-08-27 - LD Munich - Hand Held Products v. Scandit - UPC_CFI_74/2024
- Aktenzeichen:
- UPC_CFI_74/2024
- Datum:
- Spruchkörper:
- Court of First Instance - Munich (DE) Local Division
- Art:
- Proceeding Decision
- Parteien:
- Scandit AG v. Hand Held Products, Inc.
Kernaussage: 1.
2024-08-27 - LD Munich - Hand Held Products
v.
Scandit - UPC_CFI_74/2024
1. In bestimmten Konstellationen kann auf eine unmittelbare Verletzung eines Vorrichtungsanspruchs erkannt werden, wenn sich nämlich der Patentverletzer Handlungen seines Abnehmers im Sinne einer verlängerten Werkbank zu eigen macht und es aus Wertungsgesichtspunkten unbillig wäre, den Verletzer lediglich wegen einer mittelbaren Patentverletzung haften zu lassen. In den Blick zu nehmen ist aber stets die Gefahr, dass hierdurch die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen zwischen den Rechtsfolgen einer unmittelbare und einer mittelbaren Patentverletzung verschwimmen. Daher kann eine Haftung wegen unmittelbarer Patentverletzung bei derartigen Sachverhalten nur dann angenommen wer-den, wenn eine konkret umrissene Vervollständigung der patentgemäßen Vorrichtung mit Sicherheit zu erwarten ist. Dies ist etwa dann unproblematisch der Fall, wenn ein Bausatz zum Zusammenfügen zu einer Gesamtvorrichtung durch den Abnehmer inklusiver Zusammenbauanleitung geliefert wird und die Gesamtvorrichtung nicht funktioniert, sollte sie abweichend hiervon zusammengesetzt werden.
2. Die Umstände des vorliegenden Falls weichen hiervon aber in einem entscheidenden Punkt ab. Aufgrund der angegriffenen Programmbibliothek ist es zwar in Verbindung mit den Videos und der Dokumentation im Sinne einer mittelbaren Patentverletzung, die einen Gefährdungstatbestand darstellt, möglich, dass der Abnehmer eine patentgemäße Gesamtvorrichtung herstellt. Aufgrund der Vielzahl von abweichenden Programmier-möglichkeiten sowie Möglichkeiten, die Hardwarekomponenten zusammenzustellen, steht dies aber nicht mit der erforderlichen Konkretheit sicher fest.
3. Bei einer Unterlassungsanordnung zur Unterbindung einer mittelbaren Patentverletzung ist stets zu erwägen, ob mit Blick auf die dem Patentverletzer verbleibenden Möglichkeiten, die wesentlichen Mittel zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken anzubieten oder zu liefern, ein Relativverbot oder ein Absolutverbot auszusprechen ist. Hierbei ist zu insbesondere zu erwägen, ob die Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Abnehmer des mittelbaren Patentverletzers hinreichend durch ein relatives Verbot, zum Beispiel aufgrund von Warnhinweisen, abgewehrt werden kann, und ob und mit welchem Aufwand eine Umgestaltung des Mittels dahingehend, das ihm die Eignung, patentgemäß verwendet zu werden, genommen wird, möglich erscheint.
4. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine vollständige Prüfung aller gegen die Gültigkeit des Streitpatents vorgebrachten Argumente, die wie im Nichtigkeits-verfahren zahlreich sein können, nicht möglich. Vielmehr ist die Zahl der gegen die Gültigkeit des Patents vorgebrachten Argumente in der Regel auf die aus Sicht des Antragsgegner besten drei zu reduzieren (UPC_CFI_443/2023 ACT_589207/2023 (Lokalkammer München), Beschluss vom 21. Mai 2024, 3. LS). Hintergrund ist, dass zwar eine summarische Beurteilung von Tatsachenfragen denkbar ist, nicht aber eine summarische Prüfung von Rechtsfragen. Das Gericht kann eine Rechtsfrage entweder prüfen oder nicht. Entscheidet sich das Gericht, die Frage zu prüfen, wird es dies umfassend tun. Die einzige Möglichkeit, dem summarischen Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, besteht also darin, die Zahl der auf diese Weise vollständig zu prüfenden Rechtsfragen zu reduzieren. Dies wird durch das Erfordernis deutlich, die Zahl der Argumente auf drei zu begrenzen. Da es dem Antragsgegner obliegt, die Gültigkeitsvermutung anzufechten, obliegt es in erster Linie dem Antragsgegner, die drei Argumente auszuwählen, die vom Spruchkörper im Eilverfahren eingehend geprüft werden sollen.
5. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung zur zeitlichen Dringlichkeit, die dem Antragsteller nur einen Monat Zeit einräumt, z.B. in UPC_CFI_452/2023 (Lokalkammer Düsseldorf), Anordnung vom 9. April 2024, GRUR-RS 2024, 7207, Rz. 128, hält die Lokalkammer München an ihrer Rechtsprechung fest und gewährt zwei Monate.
In this rather lengthy order on the (successful) application for provisional measures, the court (LD Munich) allowed for a longer urgency period (2 months) than was previously stated (LD Düsseldorf). There are additional important aspects on applications for provisional measures worth reading.
Stichwörter
zeitliche Dringlichkeit, Anordnung einer Vollstreckungssicherheit für USA, Dringlichkeitsfrist zwei Monate, Absolutverbot bei mittelbarer Patentverletzung, Abgrenzung unmittelbare und mittelbare Patentverletzung, Beschränkung der Argumente gegen den Rechtsbestand auf drei, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Nichtigkeitsgründe
vorläufig ·Art. 138 EPCNovelty
Preliminarily found invalidArt. 54 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
“Within the summary validity review the panel held that neither the Flow App (A9/Amazon 2011) nor the Barinsa App disclosed feature 1.8 of claim 1 / feature 1.9 of claim 10 directly and unambiguously, because the product image was not displayed at the location occupied or previously occupied by the decoded indicium.”
Inventive Step
Preliminarily found invalidArt. 56 EPC · Art. 138(1)(a) EPC
“Starting from JP 2009/093489 (HMD-based POS scanner), the Court held the claimed solution not obvious: the skilled person would have no motivation to add a retrieved product image to a cashier scenario where the physical product is already in hand, and any reconstruction argument would be impermissibly hindsight-driven.”
Inoffiziell
Inoffizielle KI-Übersetzung
Dies ist eine automatische, von KI erstellte Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Rechtsverbindlich ist allein das Originaldokument in der Verfahrenssprache (German).