Vom Präsidium wird ein Hilfskanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung des Hilfskanzlers ist zulässig.
What is UPCS 025?
This is Artikel 025 from the UPCS (Satzung des Gerichts — Anhang I zum Übereinkommen), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Artikel 22 Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
Der Hilfskanzler ist unter Aufsicht des Kanzlers und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Organisation und den Geschäftsgang der Nebenstellen der Kanzlei verantwortlich. Der Hilfskanzler ist insbesondere verantwortlich für
die Führung der Akten über alle vor dem Gericht erster Instanz verhandelten Verfahren;
die Unterrichtung der Kanzlei über jedes vor dem Gericht erster Instanz verhandelte Verfahren.
Der Hilfskanzler stellt den Kammern des Gerichts erster Instanz Verwaltungs- und Sekretariatsunterstützung zur Verfügung.
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCS framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCS 025 (Artikel 025)