Hat das Gericht die Kosten des Prozesskostenhilfeantragstellers einer anderen Partei auferlegt, so hat diese andere Partei dem Gericht alle als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten. Entsteht ein Fehlbetrag zwischen den auferlegten Kosten und den als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträgen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, diesen Fehlbetrag aus dem vom Gericht zugesprochenen Schadenersatz oder der vom Gericht zugesprochenen Entschädigung oder aus den Beträgen, die er im Vergleichswege erhalten hat, auszugleichen.
What is UPCRoP 382?
This is Regel 382 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
1.
2.
Wird die Prozesskostenhilfe nach Regel 380 entzogen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, dem Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckte Beträge zurückzuerstatten.
Applied In
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Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 382 (Regel 382)