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What is UPCRoP 377A?

This is Regel 377A from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCRoP Regel 377A

Legal Text

Regel 377A - Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragsstellers

1.

Bei der Beurteilung der finanziellen Lage einer Partei werden ihr Einkommen und ihr Vermögen berücksichtigt.

2.

Das Einkommen beinhaltet alle geldwerten oder vergleichbaren Einnahmen abzüglich der Kosten, die für den angemessenen Lebensunterhalt des Antragsstellers und der von ihm abhängigen Personen anfallen (verfügbares Einkommen).

3.

Der Verwaltungsausschuss legt die Abzüge vom Einkommen und Vermögen fest, die bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers berücksichtigt werden. Er legt weiterhin die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen fest, die der Antragssteller zu entrichten hat. Alle Schwellenwerte, die vom Verwaltungsausschuss festgesetzt werden, werden regelmäßig an die Preis- und Einkommensindizes angepasst.

Applied In

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Official Source

This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCRoP 377A (Regel 377A)

Unified Patent Court Official Website