Der Antragsteller ist berechtigt, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, wenn
What is UPCRoP 377?
This is Regel 377 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise außer Stande ist, die in Regel 376 genannten Kosten zu tragen, und
die Klage, in deren Rahmen der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wird, begründete Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung seiner Verfahrenslage hat und
der Kläger, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nach Artikel 47 des Übereinkommens berechtigt ist, das Gericht anzurufen.
Der Verwaltungsausschuss kann Schwellenwerte festsetzen, bei deren Überschreiten davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller die Prozesskosten nach Regel 376 teilweise oder vollständig tragen kann. Diese Schwellenwerte dürfen nicht verhindern, dass Antragstellern, deren wirtschaftliche Lage über dem Schwellenwert liegt, Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in dem Vertragsmitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich nicht in der Lage sind, die Prozesskosten nach Regel 376 zu tragen.
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht unbeschadet des Absatzes 1(a) alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich der Bedeutung der Klage für den Antragsteller sowie der Art der Klage, wenn der Antrag einen Anspruch betrifft, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers entstanden ist.
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 377 (Regel 377)