Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, haben sie den Berichterstatter hierüber zu unterrichten. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts [Regel 11.2]; diese kann als Endentscheidung des Gerichts vollstreckt werden.
What is UPCRoP 365?
This is Regel 365 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Auf Antrag der Parteien kann das Gericht anordnen, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 in das Register eingetragen.
Der Berichterstatter erlässt eine Kostenentscheidung gemäß den Bestimmungen des Vergleichs oder bei deren Fehlen nach eigenem Ermessen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 79
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 365 (Regel 365)