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What is UPCRoP 322?

This is Regel 322 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCRoP Regel 322

Legal Text

Vorschlag des Berichterstatters zur Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache

Von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei kann der Berichterstatter jederzeit während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens nach Rücksprache mit dem Spruchkörper den Parteien vorschlagen, die Verfahrenssprache gemäß Artikel 49 Absatz 4 des Übereinkommens in die Sprache zu ändern, in der das Patent erteilt wurde. Sind die Parteien und der Spruchkörper einverstanden, wird die Verfahrenssprache geändert.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49 Absatz 4

Applied In

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Official Source

This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCRoP 322 (Regel 322)

Unified Patent Court Official Website