Von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei kann der Berichterstatter jederzeit während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens nach Rücksprache mit dem Spruchkörper den Parteien vorschlagen, die Verfahrenssprache gemäß Artikel 49 Absatz 4 des Übereinkommens in die Sprache zu ändern, in der das Patent erteilt wurde. Sind die Parteien und der Spruchkörper einverstanden, wird die Verfahrenssprache geändert.
What is UPCRoP 322?
This is Regel 322 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49 Absatz 4
Applied In
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Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 322 (Regel 322)