Während des schriftlichen Verfahrens kann eine Partei jederzeit einen Antrag beider Parteien einreichen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 3 des Übereinkommens als Verfahrenssprache zu verwenden. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass sich beide Parteien darauf verständigt haben, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
What is UPCRoP 321?
This is Regel 321 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Die Kanzlei leitet den Antrag so bald wie möglich dem Spruchkörper zu.
Über den Antrag beider Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich. Gibt der Spruchkörper dem Antrag nicht statt, unterrichtet die Kanzlei so bald wie möglich die Parteien, die innerhalb von 10 Tagen beantragen können, das Verfahren an die Zentralkammer zu verweisen, woraufhin eine entsprechende Verweisung des Verfahrens erfolgt.
Wird das Verfahren an die Zentralkammer verwiesen, gilt Regel 41 entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49 Absatz 3
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 321 (Regel 321)