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What is UPCRoP 313?

This is Regel 313 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCRoP Regel 313

Legal Text

Streithilfeantrag

1.

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens über eine bei dem Gericht eingereichte Klage nachweisen kann (im Folgenden „Streithelfer“), einen Streithilfeantrag bei dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht einreichen.

2.

Ein Streithilfeantrag ist nur zulässig, wenn er zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung eines von einer der Parteien begehrten Anspruchs oder einer von einer der Parteien begehrten Anordnung oder Abhilfemaßnahme vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, sofern das Gericht erster Instanz oder das Berufungsgericht nichts anderes anordnet.

3.

Der Streithelfer muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein.

4.

Der Streithilfeantrag muss enthalten:

(a)

eine Bezugnahme auf das Aktenzeichen,

(b)

die Namen des Streithelfers und seines Vertreters sowie die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,

(c)

den Anspruch, die Anordnung oder die Abhilfemaßnahme, die der Streithelfer durch die Streithilfe zu unterstützen begehrt, und

(d)

die Angabe der Tatsachen, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt nach den Absätzen 1 und 2 ergibt.

Applied In

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Official Source

This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCRoP 313 (Regel 313)

Unified Patent Court Official Website