Wird ein Patent oder eine Patentanmeldung für einen oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten nach Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht an einen anderen Inhaber übertragen, kann das Gericht den neuen Inhaber ermächtigen, gemäß Regel 305 als Partei hinzuzutreten oder an die Stelle einer Partei zu treten, soweit das Patent und die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche dem neuen Inhaber übertragen wurden. Regel 306 gilt entsprechend.
What is UPCRoP 312?
This is Regel 312 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Übernimmt der neue Inhaber das Verfahren, fällt keine neue Gerichtsgebühr an, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird.
Entscheidet sich der neue Inhaber, das Verfahren nicht zu übernehmen, sind alle in das Register eingetragenen Entscheidungen in dem Verfahren für ihn bindend.
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 312 (Regel 312)