Für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 4 des Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Patentanwälte“, die einen Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens unterstützen, Personen, die die Voraussetzungen der Regel 287.6(b) oder .7 erfüllen und ihren Beruf in einem Vertragsmitgliedsstaat ausüben.
What is UPCRoP 292?
This is Regel 292 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Diese Patentanwälte dürfen sich nach dem Ermessen des Gerichts und vorbehaltlich der dem Vertreter obliegenden Verantwortung für die Koordination des Parteivortrags in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht äußern.
Die Regeln 285 und 287 bis 291 gelten entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 4
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 292 (Regel 292)