Der Berufungskläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Anschlussberufung gemäß den Regeln 237 und 235.1 eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einreichen, in der auf die in der Anschlussberufungsschrift vorgebrachten Berufungsgründe Stellung zu nehmen ist.
What is UPCRoP 238?
This is Regel 238 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Der Berufungskläger kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Anschlussberufungsschrift gemäß den Regeln 237 und 235.2 eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einreichen, in der auf die in der Anschlussberufungsschrift vorgebrachten Berufungsgründe Stellung zu nehmen ist.
Regel 28 gilt entsprechend.
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 238 (Regel 238)