Ist die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht nicht die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, kann der Berichterstatter anordnen, dass der Berufungskläger innerhalb einer festzusetzenden Frist Übersetzungen folgender Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht einreicht:
What is UPCRoP 232?
This is Regel 232 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Schriftsätze und andere von den Parteien bei dem Gericht erster Instanz eingereichte Unterlagen, wie vom Berichterstatter festgelegt.
Entscheidungen oder Anordnungen des Gerichts erster Instanz.
Der Berichterstatter unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er die Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht.
Reicht der Berufungskläger die Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist ein, weist der Berichterstatter die Berufung durch eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 357 zurück. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
Der Berufungskläger kann beantragen, dass nachgewiesene Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten durch das Gericht gemäß Teil 1 Kapitel 5 berücksichtigt werden.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 50 Absätze 2 und 3
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 232 (Regel 232)