Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind zu verfassen:
What is UPCRoP 227?
This is Regel 227 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz oder
sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde. Sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, hat der Berufungskläger einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einzureichen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 50
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 227 (Regel 227)