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What is UPCRoP 222?

This is Regel 222 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCRoP Regel 222

Legal Text

Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht

1.

Die von den Parteien gemäß den Regeln 221, 225, 226, 236 und 238 vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen stellen vorbehaltlich des Absatzes 2 den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht dar. Das Berufungsgericht zieht die Akte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz bei.

2.

Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, können vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden. Bei der Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht insbesondere,

(a)

ob eine Partei, die neue Vorbringen einführen möchte, begründen kann, dass diese neuen Vorbringen während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vernünftigerweise noch nicht eingeführt werden konnten;

(b)

die Erheblichkeit der neuen Vorbringen für die Berufungsentscheidung;

(c)

die Haltung der anderen Partei hinsichtlich der Einführung der neuen Vorbringen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 73 Absatz 4

Applied In

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Official Source

This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCRoP 222 (Regel 222)

Unified Patent Court Official Website