Unbeschadet der Möglichkeit der Parteien oder der Parteisachverständigen, Versuche durchzuführen, kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei einen Versuch anordnen, um eine Tatsachenbehauptung für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht zu beweisen.
What is UPCRoP 201?
This is Regel 201 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Eine Partei, die die Erlaubnis beantragt, eine Tatsachenbehauptung mittels Versuchen zu beweisen, muss im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren so bald wie möglich einen Antrag auf Durchführung von Versuchen einreichen, in dem
die Tatsachen benannt werden, die durch die Versuche festgestellt werden sollen, die vorgeschlagenen Versuche ausführlich beschrieben und die Gründe für die Durchführung der vorgeschlagenen Versuche angegeben werden,
ein Sachverständiger vorgeschlagen wird, der diese Versuche durchführen soll, und
frühere Anläufe, ähnliche Versuche durchzuführen, offengelegt werden.
Die anderen Parteien des Verfahrens werden aufgefordert mitzuteilen, ob sie die durch die Versuche festzustellenden Tatsachen bestreiten. Sie werden auch aufgefordert, sich zu dem Antrag, einschließlich des Vorschlags zur Person des Sachverständigen und der Beschreibung der Versuche, zu äußern.
Wenn vom Gericht nicht anders angeordnet, werden die Kosten des Versuchs zunächst von der die Versuche beantragenden Partei getragen.
In der die Versuche genehmigenden Anordnung des Gerichts ist genau darzulegen, welche Versuche durchgeführt werden sollen, und darin sind anzugeben
der Name und die Adresse des Sachverständigen, der die Versuche als gerichtlicher Sachverständiger durchführen und den Bericht über die Versuche verfassen soll,
die Frist für die Durchführung der Versuche und gegebenenfalls die genaue Zeit und der genaue Ort ihrer Durchführung,
weitere Bedingungen für die Durchführung der Versuche, falls erforderlich, und
die Frist für die Vorlage des Berichts über die Versuche und gegebenenfalls den Inhalt des Berichts betreffende Anweisungen.
Gegebenenfalls kann das Gericht anordnen, dass die Versuche in Anwesenheit der Parteien und ihrer Sachverständigen durchgeführt werden.
Wenn der Bericht über die Versuche dem Gericht vorgelegt worden ist, fordert das Gericht die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern. Der Sachverständige kann zur mündlichen Verhandlung geladen werden.
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 201 (Regel 201)