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What is UPCRoP 186?

This is Regel 186 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCRoP Regel 186

Legal Text

Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen

1.

Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist [Regel 185.4(f)] vorzulegen.

2.

Der gerichtliche Sachverständige unterliegt der Aufsicht des Gerichts und hat das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit zu unterrichten.

3.

Der gerichtliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen, die ihm gestellt wurden.

4.

Der gerichtliche Sachverständige darf nicht mit einer Partei kommunizieren, wenn die andere Partei nicht anwesend ist oder nicht ihr Einverständnis gegeben hat. Er muss die Kommunikation mit den Parteien in seinem Gutachten vollständig dokumentieren.

5.

Der gerichtliche Sachverständige darf den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen.

6.

Der gerichtliche Sachverständige muss an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird, und muss Fragen des Gerichts und der Parteien beantworten.

7.

Der gerichtliche Sachverständige ist vorrangig verpflichtet, das Gericht im Hinblick auf die Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteiisch zu unterstützen. Er muss unabhängig und objektiv sein und darf sich nicht für eine der Verfahrensparteien einsetzen.

Applied In

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Official Source

This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCRoP 186 (Regel 186)

Unified Patent Court Official Website