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What is UPCRoP 170?

This is Regel 170 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCRoP Regel 170

Legal Text

Beweismittel und Beweiserhebung

1.

In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

(a)

schriftliche Beweismittel, ob gedruckt, handgeschrieben oder gezeichnet, insbesondere Urkunden, schriftliche Zeugenaussagen, Pläne, Zeichnungen, Fotografien;

(b)

Sachverständigengutachten und Berichte über Versuche, die für die Zwecke des Verfahrens durchgeführt wurden;

(c)

physische Gegenstände, insbesondere Geräte, Erzeugnisse, Ausführungsformen, Ausstellungsstücke, Modelle;

(d)

elektronische Dateien und Audio-/Videoaufnahmen.

2.

Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören insbesondere Folgende:

(a)

Anhörung der Parteien;

(b)

Einholung von Auskünften;

(c)

Vorlage von Urkunden;

(d)

Ladung, Vernehmung und Befragung von Zeugen;

(e)

Bestellung von Sachverständigen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorladung, Anhörung und Befragung von Sachverständigen;

(f)

die Anordnung der Inspektion in Bezug auf einen Ort oder einen physischen Gegenstand;

(g)

Durchführung von Vergleichstests und Versuchen;

(h)

eidliche Aussagen in schriftlicher Form (schriftliche Zeugenaussagen).

3.

Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören weiterhin [Artikel 59 und 60 des Übereinkommens]:

(a)

Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei oder eine dritte Partei;

(b)

Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung.

Applied In

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Official Source

This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCRoP 170 (Regel 170)

Unified Patent Court Official Website