Hat der Antragsteller einen Antrag gemäß Regel 131.1(c) gestellt, gelten die Regeln 134 bis 136 entsprechend. Der Antrag muss enthalten:
What is UPCRoP 141?
This is Regel 141 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
die Angaben gemäß Regel 131.1(a) und (b),
genaue Angaben zu den vom Gericht angeforderten Informationen, welche die andere Partei gemäß Regel 191 übermittelt hat,
eine Beschreibung der im Besitz der unterlegenen Partei befindlichen Informationen, zu denen der Antragsteller Zugang fordert, insbesondere Unterlagen zu mit den patentverletzenden Erzeugnissen erzielten Umsätzen und Gewinnen oder zum Umfang der Anwendung des patentverletzenden Verfahrens sowie Bankkonten und Bankdokumente und alle anderen die Patentverletzung betreffenden Unterlagen,
die Gründe, warum der Antragsteller Zugang zu diesen Informationen benötigt,
die vorgebrachten Tatsachen und
die vorgebrachten Beweismittel.
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 141 (Regel 141)