Sofern möglich sollte die Zwischenanhörung per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.
What is UPCRoP 105?
This is Regel 105 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Vorbehaltlich des Absatzes 1 und der Zustimmung des Berichterstatters kann die Zwischenanhörung auf Antrag einer Partei im Gericht stattfinden. Findet die Zwischenanhörung im Gericht statt, ist sie öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, sie, soweit erforderlich, im Interesse einer oder beider Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.
Der Berichterstatter kann die Zwischenanhörung in jeder Sprache abhalten, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben.
Regel 103 gilt entsprechend.
Nach der Zwischenanhörung erlässt der Berichterstatter eine Anordnung, die die getroffenen Entscheidungen enthält.
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 105 (Regel 105)