Der Berichterstatter trifft während des Zwischenverfahrens alle notwendigen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung. Insbesondere kann er, sofern angebracht und vorbehaltlich des Mandats des Spruchkörpers, eine Zwischenanhörung mit den Parteien abhalten, auch mehrmalig, und die in Regel 334 vorgesehenen Befugnisse ausüben.
What is UPCRoP 101?
This is Regel 101 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten.
Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schließt der Berichterstatter das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ab.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 43 Abs. 3 und 52 Absatz 2
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 101 (Regel 101)