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What is UPCRoP 088?

This is Regel 088 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCRoP Regel 088

Legal Text

Antrag auf Aufhebung oder AbÀnderung einer Entscheidung des Amtes

1.

Der KlĂ€ger hat einen Antrag auf Aufhebung oder AbĂ€nderung einer Entscheidung des Amtes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Amtes bei der nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen zustĂ€ndigen Kanzlei in der Sprache einzureichen, in der das Patent erteilt wurde.

2.

Der Antrag auf Aufhebung oder AbÀnderung einer Entscheidung des Amtes muss enthalten:

(a)

den Namen des KlÀgers und gegebenenfalls des KlÀgervertreters,

(b)

ist der KlĂ€ger nicht der Inhaber oder der Anmelder des europĂ€ischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine ErlĂ€uterung und den Nachweis, dass er von der Entscheidung des Amtes beschwert und berechtigt ist, das Verfahren einzuleiten [Artikel 47 Abs. 7 des Übereinkommens],

(c)

die postalische und elektronische Adresse fĂŒr die Zustellung an den KlĂ€ger und die Namen und Adressen der ZustellungsbevollmĂ€chtigten,

(d)

die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung des Amtes,

(e)

gegebenenfalls Angaben zu etwaigen frĂŒheren oder anhĂ€ngigen Verfahren bezĂŒglich des betreffenden Patents vor dem Gericht, dem EuropĂ€ischen Patentamt oder einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde,

(f)

die Angabe, ob die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll,

(g)

die vom KlÀger beantragte Anordnung oder Abhilfe,

(h)

einen oder mehrere GrĂŒnde fĂŒr die Aufhebung oder AbĂ€nderung der angefochtenen Entscheidung gemĂ€ĂŸ Regel 87,

(i)

die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen AusfĂŒhrungen und

(j)

eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht ĂŒbersetzt zu werden brauchen, und/oder alle AntrĂ€ge gemĂ€ĂŸ Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.

3.

Der KlĂ€ger hat die GebĂŒhr fĂŒr die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemĂ€ĂŸ Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

4.

Regel 8 findet keine Anwendung.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 32 Absatz 1 Ziffer i, 47 Absatz 7, 48 Absatz 7 und 49 Absatz 6

Applied In

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Official Source

This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCRoP 088 (Regel 088)

Unified Patent Court Official Website