Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes:
What is UPCRoP 041?
This is Regel 041 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend; die Parteien können beantragen, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird;
Regel 18 gilt entsprechend: der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter;
bereits nach Regel 28 bestimmte Termine sind soweit möglich zu bestätigen;
Regel 39 gilt entsprechend: der Berichterstatter kann anordnen, dass die Parteien Übersetzungen von während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen in die Sprache einzureichen haben, in der das Patent erteilt wurde; der Berichterstatter kann in seiner Anordnung festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind; im Übrigen behalten die während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätze ihre Gültigkeit;
der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Hinweise.
Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 041 (Regel 041)