Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei prozessuale Maßnahmen anordnen, also beispielsweise verfügen, dass eine Partei innerhalb festzusetzender Fristen bestimmte Schritte unternimmt, Fragen beantwortet oder Klarstellungen oder Beweismittel liefert.
What is UPCRoP 009?
This is Regel 009 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Das Gericht kann Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente unberücksichtigt lassen, die von einer Partei nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten oder in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Frist unternommen beziehungsweise beigebracht wurden.
Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei
eine in dieser Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht festgesetzte Frist - auch rückwirkend - verlängern und
eine solche Frist verkürzen.
Die in den Regeln 198.1, 213.1 und 224.1 genannten Fristen dürfen vom Gericht nicht verlängert werden.
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Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 009 (Regel 009)