Der Inhaber eines europĂ€ischen Patents (einschlieĂlich eines abgelaufenen europĂ€ischen Patents) oder der Anmelder einer veröffentlichten Anmeldung eines europĂ€ischen Patents (in Regel 5 im Folgenden âAnmeldungâ), der dieses Patent oder diese Anmeldung von der ausschlieĂlichen ZustĂ€ndigkeit des Gerichts gemÀà Artikel 83 Absatz 3 des Ăbereinkommens ausnehmen will, hat bei der Kanzlei einen Antrag zu stellen (In Regel 5 im Folgenden âAntrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungâ).
What is UPCRoP 005?
This is Regel 005 from the UPCRoP (Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Gehört das Patent oder die Anmeldung zwei oder mehr Inhabern oder Anmeldern, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung von allen Inhabern oder Anmeldern zu stellen. Wenn die Person, die einen Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung stellt, nicht als Inhaber oder Anmelder in den Registern nach Regel 8.5(a) bzw. (b) eingetragen ist, muss diese Person eine ErklÀrung gemÀà Absatz 3(e) dieser Regel abgeben.
Der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist in Bezug auf alle Staaten zu stellen, fĂŒr die das europĂ€ische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind.
Ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder ein Antrag auf RĂŒcktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemÀà Absatz 7 (in Regel 5 im Folgenden âAntrag auf RĂŒcktrittâ) erstreckt sich auch auf jedes ergĂ€nzende Schutzzertifikat, das auf dem europĂ€ischen Patent beruht.
Ist ein ergĂ€nzendes Schutzzertifikat zum Zeitpunkt des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder des Antrags auf RĂŒcktritt erteilt worden, hat der Inhaber des ergĂ€nzenden Schutzzertifikats, wenn dieser nicht der Patentinhaber ist, den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder den Antrag auf RĂŒcktritt zusammen mit dem Inhaber zu stellen.
Wird ein solches ergÀnzendes Schutzzertifikat nach der Stellung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erteilt, so wird die Ausnahmeregelung mit Erteilung des ergÀnzenden Schutzzertifikats wirksam.
Die AbsĂ€tze 6 und 8 gelten entsprechend. FĂŒr die Zwecke der AbsĂ€tze 6 und 8 gilt die Bezugnahme auf Klagen,
die ein europĂ€isches Patent zum Gegenstand haben, fĂŒr alle ergĂ€nzenden Schutzzertifikate, die fĂŒr dieses europĂ€ische Patent erteilt wurden;
die ein ergĂ€nzendes Schutzzertifikat zum Gegenstand haben, fĂŒr das europĂ€ische Patent, fĂŒr das sie erteilt wurden;
die ein ergĂ€nzendes Schutzzertifikat zum Gegenstand haben, fĂŒr alle weiteren ergĂ€nzenden Schutzzertifikate, die fĂŒr dasselbe europĂ€ische Patent erteilt wurden.
Zur Klarstellung: Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist fĂŒr ergĂ€nzende Schutzzertifikate, ob von den Behörden eines Vertragsmitgliedstaates oder anderweitig erteilt, die auf einem europĂ€ischen Patent mit einheitlicher Wirkung beruhen, nicht möglich.
Der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung muss enthalten:
den Namen jedes Inhabers oder Anmelders des europÀischen Patents oder der Anmeldung und des Inhabers jedes ergÀnzenden Schutzzertifikats auf Grundlage des betreffenden europÀischen Patents sowie alle relevanten postalischen und ggf. elektronischen Adressen,
den Namen und die postalische und elektronische Adresse
des von dem Anmelder oder Inhaber gemÀà Artikel 48 des Ăbereinkommens bestellten Vertreters oder
jeder anderen Person, welche den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung im Namen des Inhabers oder Anmelders einreicht, sowie die Vollmacht fĂŒr die Einreichung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung,
Angaben zu dem betreffenden Patent und/oder der Anmeldung einschlieĂlich der Veröffentlichungsnummer der Patentanmeldung,
Angaben zu jedem ergĂ€nzenden Schutzzertifikat, das auf Grundlage des betreffenden Patents erteilt wurde, einschlieĂlich der Nummer, und
fĂŒr die Zwecke des Absatzes 1(a) eine von jedem Inhaber oder Anmelder oder im Namen jedes Inhabers oder Anmelders gemÀà Regel 8.5 abgegebene ErklĂ€rung, dass er berechtigt ist, in das nationale Patentregister eingetragen zu werden.
Regel 8 gilt nicht fĂŒr AntrĂ€ge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und fĂŒr AntrĂ€ge auf RĂŒcktritt gemÀà Regel 5.
Der Kanzler nimmt den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung so bald wie möglich in das Register auf. Vorbehaltlich des Absatzes 6 gilt eine den Anforderungen dieser Regel entsprechende Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. Soweit Anforderungen im Register fehlen oder nicht korrekt verzeichnet sind, kann bei der Kanzlei eine Korrektur eingereicht werden. Der Tag der Eintragung der Korrektur ist im Register zu verzeichnen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist ab dem Tag der Korrektur wirksam.
Wurde in Bezug auf ein Patent und/oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist, vor dem Tag der Eintragung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in das Register oder vor dem Tag der Eintragung der Korrektur in das Register gemÀà Absatz 5 Klage vor dem Gericht erhoben, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die betreffende Anmeldung unwirksam, unabhÀngig davon, ob die Klage noch anhÀngig ist oder abgeschlossen wurde.
Der Inhaber eines Patents oder einer Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, kann in Bezug auf das Patent oder die Anmeldung einen Antrag auf RĂŒcktritt stellen, jedoch nicht in Bezug auf verschiedene Staaten, fĂŒr die das europĂ€ische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind. Der Antrag auf RĂŒcktritt muss die Angaben gemÀà Absatz 3 enthalten. Der Kanzler trĂ€gt den Antrag auf RĂŒcktritt so bald wie möglich in das Register ein. Der RĂŒcktritt gilt als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. Die AbsĂ€tze 1(a) und 5 gelten entsprechend.
Wurde in Bezug auf ein Patent oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf RĂŒcktritt ist, vor der Eintragung des Antrags in das Register oder zu einem dem Zeitpunkt nach Absatz 5 vorausgehenden Zeitpunkt in einer Angelegenheit, fĂŒr die nach Artikel 32 des Ăbereinkommens auch das Gericht zustĂ€ndig ist, Klage vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats erhoben, ist der Antrag auf RĂŒcktritt in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die betreffende Anmeldung unwirksam, unabhĂ€ngig davon, ob die Klage noch anhĂ€ngig ist oder abgeschlossen wurde.
Wird auf die Anmeldung eines europĂ€ischen Patents, die der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, ein europĂ€isches Patent mit einheitlicher Wirkung erteilt, gilt die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung als zurĂŒckgenommen, und der Kanzler trĂ€gt den RĂŒcktritt so bald wie möglich in das Register ein.
Ein Patent oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf RĂŒcktritt ist, der in das Register eingetragenen wurde, darf danach nicht Gegenstand eines weiteren Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sein.
Der Kanzler benachrichtigt das EuropĂ€ische Patentamt und das nationale Patentamt jedes betroffenen Vertragsmitgliedstaats so bald wie möglich ĂŒber die RegistereintrĂ€ge nach den AbsĂ€tzen 5 und 7.
AntrĂ€ge, die vor Inkrafttreten des Ăbereinkommens von der Kanzlei angenommen wurden, werden so behandelt, als seien sie am Tag des Inkrafttretens des Ăbereinkommens in das Register eingetragen worden.
Bezug zum Ăbereinkommen: Artikel 83 AbsĂ€tze 3 und 4
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Official Source
This legal text is from the official UPCRoP framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCRoP 005 (Regel 005)