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What is UPCFEES 010?

This is Tabelle 010 from the UPCFEES (Gerichtsgebühren + erstattungsfähige Kosten), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCFEES Tabelle 010

Legal Text

Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten

Anhang zum Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 (D-AC/10/24042023, in Kraft seit 25. April 2023). Die Obergrenze begrenzt die Vertretungskosten, die eine obsiegende Partei nach Art. 69(1) EPGÜ und Regel 152.2 VerfO von der unterliegenden Partei zurückfordern kann. Der Beschlusstext folgt unter der Tabelle.

VerfahrenswertObergrenze für erstattungsfähige Kosten
Bis einschließlich 250.000 €Bis 38.000 €
Bis einschließlich 500.000 €Bis 56.000 €
Bis einschließlich 1.000.000 €Bis 112.000 €
Bis einschließlich 2.000.000 €Bis 200.000 €
Bis einschließlich 4.000.000 €Bis 400.000 €
Bis einschließlich 8.000.000 €Bis 600.000 €
Bis einschließlich 16.000.000 €Bis 800.000 €
Bis einschließlich 30.000.000 €Bis 1.200.000 €
Bis einschließlich 50.000.000 €Bis 1.500.000 €
Über 50.000.000 €Bis 2.000.000 €

Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 über die Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten

Artikel 1

  1. Die Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten ist im Anhang festgelegt.
  2. Die Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten gelten für Vertretungskosten.
  3. Die Obergrenze gilt für jede Instanz des Gerichtsverfahrens, unabhängig von der Anzahl der Parteien, Ansprüche oder betroffenen Patente.
  4. Bei teilweisem Erfolg entspricht die im Verfahren anwendbare Obergrenze dem Anteil des Erfolgs der Partei, die die Erstattung der Kosten beantragt.

Artikel 2

  1. In begrenzten Fällen, etwa bei besonderer Komplexität des Falles oder mehreren im Verfahren verwendeten Sprachen, kann das Gericht auf Antrag einer Partei unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit aller Parteien im Lichte des Grundsatzes des fairen Zugangs zur Justiz die im Anhang festgelegte Obergrenze erhöhen:
    • a) um bis zu 50% der in der Tabelle vorgesehenen Stufe für Verfahren mit einem Wert bis einschließlich 1.000.000 €;
    • b) um bis zu 25% der in der Tabelle vorgesehenen Stufe für Verfahren mit einem Wert von über 1.000.000 € bis einschließlich 50.000.000 €;
    • c) um bis zu 5.000.000 € in Verfahren mit einem Wert von über 50.000.000 €.
    • Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die für diese Partei geltende Obergrenze herabsetzen, wenn der Betrag der erstattungsfähigen Vertretungskosten, die der obsiegenden Partei zugesprochen würden, im Falle des Unterliegens der antragstellenden Partei deren wirtschaftliche Existenz bedrohen würde, insbesondere wenn es sich um ein KMU, eine gemeinnützige Organisation, eine Universität, eine öffentliche Forschungseinrichtung oder eine natürliche Person handelt.
    • Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Herabsetzung der Obergrenze berücksichtigt das Gericht die Umstände des Falles und alle verfügbaren Informationen über die Parteien, einschließlich, soweit möglich, des prozessualen Verhaltens der Parteien, der anwendbaren Höhe der Obergrenze für erstattungsfähige Kosten im Vergleich zum Jahresumsatz beider Parteien, der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit beider Parteien sowie der Auswirkungen, die die Herabsetzung der Obergrenze auf die andere Partei hätte.
    • Ein Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung der Obergrenze ist so früh wie möglich und durchführbar im Verfahren zu stellen. Dies kann mit der Klageschrift durch den Kläger oder mit der Klageerwiderung durch den Beklagten erfolgen, muss aber so rechtzeitig eingereicht werden, dass das Gericht vor Abschluss des Zwischenverfahrens eine Entscheidung treffen kann. Der Antrag muss alle vernünftigerweise verfügbaren Nachweise enthalten.
    • Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung der Obergrenze unverzüglich nach Anhörung der Parteien und spätestens vor Abschluss des Zwischenverfahrens.

Artikel 3

Der Verwaltungsausschuss überprüft diesen Beschluss erstmals innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle drei Jahre.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 25. April 2023 in Kraft.

*Geschehen am 24. April 2023 (Online-Sitzung). Für den Verwaltungsausschuss — Johannes Karcher, Vorsitzender.*

Applied In

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Official Source

This legal text is from the official UPCFEES framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCFEES 010 (Tabelle 010)

Unified Patent Court Official Website