| Berufung / Antrag | GebĂĽhr |
|---|---|
| Berufung nach Regel 220.1(a) und (b) [R. 228] gegen eine Verletzungsklage oder Widerklagen in Bezug auf Lizenzen [R. 15, Art. 32(1)(a) EPGÜ] | 14.600 € + zuzüglich streitwertabhängiger Gebühr nach Tabelle V |
| Berufung nach Regel 220.1(a) und (b) [R. 228] gegen eine Verletzungswiderklage [R. 53] | 14.600 € + zuzüglich streitwertabhängiger Gebühr nach Tabelle V |
| Berufung nach Regel 220.1(a) und (b) [R. 228] gegen eine Nichtigkeitsklage [R. 46] | 29.200 € |
| Berufung nach Regel 220.1(a) und (b) [R. 228] gegen eine Nichtigkeitswiderklage [R. 26] | in der ersten Instanz gezahlte GebĂĽhr, zuzĂĽglich 10% |
| Berufung nach Regel 220.1(a) und (b) [R. 228] gegen eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [R. 70] | 14.600 € + zuzüglich streitwertabhängiger Gebühr nach Tabelle V |
| Berufung nach Regel 220.1(a) und (b) [R. 228] gegen eine Klage auf Vergütung für eine Lizenzvereinbarung [R. 80.2] | 14.600 € + zuzüglich streitwertabhängiger Gebühr nach Tabelle V |
| Berufung nach Regel 220.1(a) und (b) [R. 228] gegen einen Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz [R. 132] | 4.000 € + zuzüglich streitwertabhängiger Gebühr nach Tabelle V |
| Berufung nach Regel 220.1(c) [R. 228] gegen einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen [Art. 62 EPGÜ, R. 206.5] | 14.600 € + zuzüglich streitwertabhängiger Gebühr nach Tabelle V |
| Berufung nach Regel 220.1(c) [R. 228] gegen einen Antrag auf in Art. 60 oder 61 EPGÜ genannte Anordnungen | 5.000 € + zuzüglich streitwertabhängiger Gebühr nach Tabelle V und R. 370.5a VerfO |
| Berufung nach Regel 220.1(c) [R. 228] gegen einen Antrag auf in Art. 49.5, 59 oder 67 EPGÜ genannte Anordnungen | 4.000 € |
| Antrag auf Wiederaufnahme [R. 250] | 14.600 € |
| Berufung nach Regel 220.1(a) und (b) [R. 97.5] gegen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts [R. 88.3, 97.2] | 1.300 € |
| Berufung nach Regel 220.2 [R. 228], für die das Gericht erster Instanz die Zulassung erteilt hat [R. 220.2] oder die das Berufungsgericht zugelassen hat [R. 220.4] | 4.000 € |
| Antrag auf Ermessensüberprüfung durch das Berufungsgericht [R. 220.3]. Die Gebühr fällt nicht an, wenn der Berufung stattgegeben wird. | 1.300 € |
| Berufung gegen Kostenentscheidung nach Regel 221.4 [R. 228] | 4.000 € |
| Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen [R. 221, 228]. Die Gebühr fällt nicht an, wenn der Berufung stattgegeben wird. | 2.000 € |
| Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [R. 320.2] | 460 € |
| Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung [R. 333.3] | 1.300 € |
| Antrag auf Aufhebung einer Versäumnisentscheidung [R. 356.2] | 1.300 € |
| Anfechtung einer Entscheidung, mit der eine Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird [R. 234.1] | 1.300 € |
| Antrag auf aufschiebende Wirkung [R. 223] | 1.300 € |
| Berufung gegen eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit [R. 354.4, 220.2] | 4.000 € |
What is UPCFEES 004?
This is Tabelle 004 from the UPCFEES (Gerichtsgebühren + erstattungsfähige Kosten), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
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Official Source
This legal text is from the official UPCFEES framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCFEES 004 (Tabelle 004)