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What is UPCA 071?

This is Artikel 071 from the UPCA (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCA Artikel 071

Legal Text

Prozesskostenhilfe

1.

Ist eine Partei, die eine natürliche Person ist, außerstande, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann sie jederzeit Prozesskostenhilfe beantragen. Die Bedingun gen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden in der Verfahrensordnung festgelegt.

2.

Das Gericht entscheidet nach Maßgabe der Verfahrens ordnung, ob die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise bewilligt oder versagt werden soll.

3.

Der Verwaltungsausschuss legt auf Vorschlag des Gerichts die Höhe der Prozesskostenhilfe und die Regeln für die diesbe zügliche Kostentragung fest.

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Applied In

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Official Source

This legal text is from the official UPCA framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCA 071 (Artikel 071)

Unified Patent Court Official Website