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What is UPCA 067?

This is Artikel 067 from the UPCA (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCA Artikel 067

Legal Text

Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen

1.

Das Gericht kann auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Antragstellers hin nach Maßgabe der Verfahrensordnung anordnen, dass der Verletzer dem Antragsteller über Folgendes Auskunft erteilt:

(a)

Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse oder Verfahren,

(b)

die erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wurden und

(c)

die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb von verletzenden Erzeugnissen oder an der Anwendung des verletzenden Verfahrens beteiligten dritten Personen.

2.

Das Gericht kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung

(a)

nachweislich verletzende Erzeugnisse in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte oder die ein verletzendes Verfahren in gewerblichem Ausmaß angewandt hat,

(b)

nachweislich für verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

(c)

nach den Angaben einer unter den Buchstaben a und b genannten Person an der Erzeugung, Herstellung oder am Vertrieb verletzender Erzeugnisse oder Verfahren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war, dem Antragsteller die in Absatz 1 genannten Auskünfte erteilt.

ferner anordnen, dass jede dritte Partei, die

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Official Source

This legal text is from the official UPCA framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCA 067 (Artikel 067)

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