Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei oder eines Dritten oder zur Verhinderung eines Missbrauchs von Beweismitteln anordnen, dass die Erhebung und Verwendung von Beweisen in den vor ihm geführten Verfahren eingeschränkt oder für unzulässig erklärt wer den oder der Zugang zu solchen Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt wird.
What is UPCA 058?
This is Artikel 058 from the UPCA (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
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Official Source
This legal text is from the official UPCA framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCA 058 (Artikel 058)