🫵 yoUPC.org

What is UPCA 057?

This is Artikel 057 from the UPCA (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.

UPCA Artikel 057

Legal Text

Gerichtssachverständige

1.

Das Gericht kann unbeschadet der für die Parteien bestehenden Möglichkeit, Sachverständigenbeweise vorzulegen, jeder zeit Gerichtssachverständige bestellen, damit diese Gutachten zu bestimmten Aspekten einer Rechtsstreitigkeit abgeben. Das Ge richt stellt dem bestellten Sachverständigen alle Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um sein Gutachten erstatten zu können.

2.

Hierzu erstellt das Gericht nach Maßgabe der Verfahrens ordnung ein nicht verbindliches Verzeichnis von Sachverständigen. Dieses Verzeichnis wird vom Kanzler geführt.

3.

Die Gerichtssachverständigen müssen die Gewähr für Un abhängigkeit und Unparteilichkeit bieten. Die für Richter gelten den Vorschriften des Artikels 7 der Satzung für die Regelung von Interessenkonflikten gelten für die Gerichtssachverständigen entsprechend.

4.

Die dem Gericht von den Gerichtssachverständigen vorgelegten Gutachten werden den Parteien zur Verfügung gestellt; diese erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Related Content

Related Judgments

Related Laws

Applied In

Loading judgments...

Official Source

This legal text is from the official UPCA framework governing the Unified Patent Court.

Reference: UPCA 057 (Artikel 057)

Unified Patent Court Official Website