Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen.
What is UPCA 047?
This is Artikel 047 from the UPCA (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Sofern in der Lizenzvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in Bezug auf ein Patent das Recht, in gleicher Weise wie der Pa tentinhaber das Gericht anzurufen, vorausgesetzt, der Patent inhaber wurde zuvor unterrichtet.
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berechtigt, das Gericht anzurufen, es sei denn, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet und die Lizenzvereinbarung lässt dies ausdrücklich zu.
Dem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren kann der Patentinhaber als Partei beitreten.
Die Rechtsgültigkeit eines Patents kann im Rahmen einer Verletzungsklage, die vom Inhaber einer Lizenz erhoben wurde, nicht angefochten werden, wenn der Patentinhaber nicht an dem Verfahren teilnimmt. Die Partei, die im Rahmen einer Ver letzungsklage die Rechtsgültigkeit eines Patents anfechten will, muss eine Klage gegen den Patentinhaber erheben.
Jede andere natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung, die von einem Patent betroffen und nach dem für sie geltenden nationalen Recht berechtigt ist, Klage zu erheben, kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung Klage erheben.
Jede natürliche oder juristische Person und jede Vereini gung, die nach dem für sie geltenden nationalen Recht berech tigt ist, ein Verfahren anzustrengen, und die von einer Entschei dung betroffen ist, die das Europäische Patentamt in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat, ist berechtigt, eine Klage nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i zu erheben.
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Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCA framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCA 047 (Artikel 047)