Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern.
What is UPCA 007?
This is Artikel 007 from the UPCA (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über eine Abteilung in London und eine Abteilung in München. Die Verfahren vor der Zentralkammer werden gemäß Anhang II, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist, verteilt.
Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin in Einklang mit der Satzung errichtet. Ein Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Lokalkammer errichtet wird, benennt deren Sitz.
In einem Vertragsmitgliedstaat wird auf seinen Antrag hin eine zusätzliche Lokalkammer für jeweils einhundert Patentverfahren errichtet, die in diesem Vertragsmitgliedstaat pro Kalenderjahr vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten.
Für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten wird auf deren Antrag hin im Einklang mit der Satzung eine Regionalkam mer errichtet. Diese Vertragsmitgliedstaaten benennen den Sitz der betreffenden Kammer. Die Regionalkammer kann an unter schiedlichen Orten tagen.
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Applied In
Official Source
This legal text is from the official UPCA framework governing the Unified Patent Court.
Reference: UPCA 007 (Artikel 007)