Das EPA behält 50 % der in Artikel 11 genannten Jahresgebühren ein, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichtet werden. Der Restbetrag wird entsprechend der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 festgelegten Verteilung der Anteile der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.
What is EPatVO 013?
This is Artikel 013 from the EPatVO (Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes), which is part of the legal framework governing the Unified Patent Court in Europe.
Legal Text
Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele basiert der auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Jahresgebühren auf den folgenden fairen, ausgewogenen und maßgeblichen Kriterien:
der Anzahl der Patentanmeldungen,
der Größe des Marktes, wobei gewährleistet wird, dass jeder teilnehmende Mitgliedstaat einen Mindestbetrag erhält,
Ausgleichsleistungen an die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die
eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des EPA haben,
deren Umfang an Patentaktivität unverhältnismäßig gering ist und/oder
die erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind.
Applied In
Official Source
This legal text is from the official EPatVO framework governing the Unified Patent Court.
Reference: EPatVO 013 (Artikel 013)